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Artikel 47 - Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem
Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne
Datenschutzvorschriften, sofern diese
a. rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der
Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen
Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre
Beschäftigten gilt,
b. den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in
Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
übertragen und
c. die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
2. Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1
enthalten mindestens folgende Angaben:
a. Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe oder Gruppe von
Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben,
und jedes ihrer Mitglieder;
b. die betreffenden Datenübermittlungen oder Reihen von
Datenübermittlungen einschließlich der betreffenden Arten
personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung,
Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland
beziehungsweise die betreffenden Drittländer;
c. interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden
internen Datenschutzvorschriften;
d. die Anwendung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze,
insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, begrenzte
Speicherfristen, Datenqualität, Datenschutz durch
Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche
Voreinstellungen, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und
Anforderungen für die Weiterübermittlung an nicht an diese
internen Datenschutzvorschriften gebundene Stellen;
e. die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die
Verarbeitung und die diesen offenstehenden Mittel zur
Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, nicht einer
ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung —
einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung nach Artikel
22 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 79 niedergelegten
Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den
zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer
Verletzung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften
Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;
f. die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung
für etwaige Verstöße eines nicht in der Union niedergelassenen
betreffenden Mitglieds der Unternehmensgruppe gegen die
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften; der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ist nur dann
teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit, wenn er
nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten
ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden
kann;
g. die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die
Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über die verbindlichen
internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter
den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte
informiert werden;
h. die Aufgaben jedes gemäß Artikel 37 benannten
Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen Person oder
Einrichtung, die mit der Überwachung der Einhaltung der
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften in der
Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sowie mit der
Überwachung der Schulungsmaßnahmen und dem Umgang mit
Beschwerden befasst ist;
i. die Beschwerdeverfahren;
j. die innerhalb der Unternehmensgruppe oder Gruppe von
Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben,
bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. Derartige
Verfahren beinhalten Datenschutzüberprüfungen und Verfahren zur
Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Rechte der
betroffenen Person. Die Ergebnisse derartiger Überprüfungen
sollten der in Buchstabe h genannten Person oder Einrichtung
sowie dem Verwaltungsrat des herrschenden Unternehmens einer
Unternehmensgruppe oder der Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, mitgeteilt werden und
sollten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur
Verfügung gestellt werden;
k. die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der
Vorschriften und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;
l. die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder
der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gewährleisten,
insbesondere durch Offenlegung der Ergebnisse von Überprüfungen
der unter Buchstabe j genannten Maßnahmen gegenüber der
Aufsichtsbehörde;
m. die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen
Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der
Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine
gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland
geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die
Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen internen
Datenschutzvorschriften bieten, und
n. geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder
regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten.
3. Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den
Informationsaustausch über verbindliche interne
Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen
Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und
Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.