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Artikel 45 - Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die
Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein
Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem
Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein
angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung
bedarf keiner besonderen Genehmigung.
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2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus
berücksichtigt die Kommission insbesondere das Folgende:
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a. die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die in dem betreffenden Land bzw. bei der
betreffenden internationalen Organisation geltenden
einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl allgemeiner als auch
sektoraler Art — auch in Bezug auf öffentliche Sicherheit,
Verteidigung, nationale Sicherheit und Strafrecht sowie Zugang
der Behörden zu personenbezogenen Daten — sowie die Anwendung
dieser Rechtsvorschriften, Datenschutzvorschriften, Berufsregeln
und Sicherheitsvorschriften einschließlich der Vorschriften für
die Weiterübermittlung personenbezogener Daten an ein anderes
Drittland bzw. eine andere internationale Organisation, die
Rechtsprechung sowie wirksame und durchsetzbare Rechte der
betroffenen Person und wirksame verwaltungsrechtliche und
gerichtliche Rechtsbehelfe für betroffene Personen, deren
personenbezogene Daten übermittelt werden,
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b. die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer
unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland
oder denen eine internationale Organisation untersteht und die
für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften,
einschließlich angemessener Durchsetzungsbefugnisse, für die
Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der
Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den
Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig sind, und
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c. die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden
internationalen Organisation eingegangenen internationalen
Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, die sich aus
rechtsverbindlichen Übereinkünften oder Instrumenten sowie aus
der Teilnahme des Drittlands oder der internationalen
Organisation an multilateralen oder regionalen Systemen
insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener
Daten ergeben.
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3. Nach der Beurteilung der Angemessenheit des Schutzniveaus kann die
Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass
ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren
in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein
angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden
Artikels bieten. In dem Durchführungsrechtsakt ist ein Mechanismus
für eine regelmäßige Überprüfung, die mindestens alle vier Jahre
erfolgt, vorzusehen, bei der allen maßgeblichen Entwicklungen in dem
Drittland oder bei der internationalen Organisation Rechnung
getragen wird. Im Durchführungsrechtsakt werden der territoriale und
der sektorale Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2
Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Aufsichtsbehörde bzw.
genannten Aufsichtsbehörden angegeben. Der Durchführungsrechtsakt
wird gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
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4. Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in
Drittländern und bei internationalen Organisationen, die die
Wirkungsweise der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen
Beschlüsse und der nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG
erlassenen Feststellungen beeinträchtigen könnten.
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5. Die Kommission widerruft, ändert oder setzt die in Absatz 3 des
vorliegenden Artikels genannten Beschlüsse im Wege von
Durchführungsrechtsakten aus, soweit dies nötig ist und ohne
rückwirkende Kraft, soweit entsprechende Informationen —
insbesondere im Anschluss an die in Absatz 3 des vorliegenden
Artikels genannte Überprüfung — dahingehend vorliegen, dass ein
Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifischer Sektor in
einem Drittland oder eine internationale Organisation kein
angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden
Artikels mehr gewährleistet. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
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In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die
Kommission gemäß dem in Artikel 93 Absatz 3 genannten Verfahren sofort
geltende Durchführungsrechtsakte.
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1. Die Kommission nimmt Beratungen mit dem betreffenden Drittland bzw.
der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für
die Situation zu schaffen, die zu dem gemäß Absatz 5 erlassenen
Beschluss geführt hat.
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2. Übermittlungen personenbezogener Daten an das betreffende Drittland,
das Gebiet oder einen oder mehrere spezifische Sektoren in diesem
Drittland oder an die betreffende internationale Organisation gemäß
den Artikeln 46 bis 49 werden durch einen Beschluss nach Absatz 5
des vorliegenden Artikels nicht berührt.
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3. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise
Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller
internationalen Organisationen, für die sie durch Beschluss
festgestellt hat, dass sie ein angemessenes Schutzniveau
gewährleisten bzw. nicht mehr gewährleisten.
4. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der
Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in
Kraft, bis sie durch einen nach dem Prüfverfahren gemäß den Absätzen
3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der
Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.