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Artikel 44 - Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet
werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine
internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig,
wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem
Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für
die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das
betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation
an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.
Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen,
dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für
natürliche Personen nicht untergraben wird.