1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-07-04 23:05:28 +02:00
gesetze/dsgvo/ch04/ch04-art43.md

101 lines
5.1 KiB
Markdown
Raw Normal View History

Artikel 43 - Zertifizierungsstellen
-----------------------------------
2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 erteilen oder
verlängern Zertifizierungsstellen, die über das geeignete Fachwissen
hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach Unterrichtung der
Aufsichtsbehörde — damit diese erforderlichenfalls von ihren
Befugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h Gebrauch machen
kann — die Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
diese Zertifizierungsstellen von einer oder beiden der folgenden
Stellen akkreditiert werden:
a. der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde;
b. der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates (20) im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den
zusätzlichen von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen
Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen benannt wurde.
2. Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 dürfen nur dann gemäß dem
genannten Absatz akkreditiert werden, wenn sie
a. ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des
Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen
Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben;
b. sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5,
die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen
Aufsichtsbehörde oder — gemäß Artikel 63 — von dem Ausschuss
genehmigt wurden, einzuhalten;
c. Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den
Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der
Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben;
d. Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie
Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art
und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen
oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde,
nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene
Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und
e. zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen
haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem
Interessenkonflikt führen.
3. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1
und 2 erfolgt anhand der Kriterien, die von der gemäß Artikel 55
oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder — gemäß Artikel 63 — von
dem Ausschuss genehmigt wurden. Im Fall einer Akkreditierung nach
Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese
Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und
Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden,
vorgesehen sind.
4. Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der
Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene
Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer
Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. Die Akkreditierung
wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter
denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die
Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt.
5. Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen
Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der
beantragten Zertifizierung mit.
6. Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die
Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde
in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden
übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss.
Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und
Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in
geeigneter Weise.
7. Unbeschadet des Kapitels VIII widerruft die zuständige
Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die
Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die
Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt
sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die
nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen,
die für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind.
9. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen
technische Standards für Zertifizierungsverfahren und
Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung
und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und
Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.