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Artikel 40 - Verhaltensregeln
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die
Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach
Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und
der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und
mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser
Verordnung beitragen sollen.
2. Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können
Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen
die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden
präzisiert wird:
a. faire und transparente Verarbeitung;
b. die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten
Zusammenhängen;
c. Erhebung personenbezogener Daten;
d. Pseudonymisierung personenbezogener Daten;
e. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;
f. Ausübung der Rechte betroffener Personen;
g. Unterrichtung und Schutz von Kindern und Art und Weise, in der
die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für
das Kind einzuholen ist;
h. die Maßnahmen und Verfahren gemäß den Artikeln 24 und 25 und die
Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32;
i. die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der
betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten;
j. die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an
internationale Organisationen oder
k. außergerichtliche Verfahren und sonstige
Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im
Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte
betroffener Personen gemäß den Artikeln 77 und 79.
3. Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln,
die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und
gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit
besitzen, können auch von Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern, die gemäß Artikel 3 nicht unter diese
Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im
Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder
internationale Organisationen nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2
Buchstabe e zu bieten. Diese Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger
rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare
Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im
Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
4. Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen
Verfahren vorsehen, die es der in Artikel 41 Absatz 1 genannten
Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung
ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die
Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln
verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse
der Aufsichtsbehörde, die nach Artikel 55 oder 56 zuständig ist.
5. Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden
Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder
bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den
Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder
Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach Artikel 55
zuständig ist. Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber
ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren
Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und
genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu
deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass
er ausreichende geeignete Garantien bietet.
6. Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 5 der Entwurf der
Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung
genehmigt und beziehen sich die betreffenden Verhaltensregeln nicht
auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so nimmt
die Aufsichtsbehörde die Verhaltensregeln in ein Verzeichnis auf und
veröffentlicht sie.
7. Bezieht sich der Entwurf der Verhaltensregeln auf
Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so legt die
nach Artikel 55 zuständige Aufsichtsbehörde — bevor sie den Entwurf
der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder
Erweiterung genehmigt — ihn nach dem Verfahren gemäß Artikel 63 dem
Ausschuss vor, der zu der Frage Stellung nimmt, ob der Entwurf der
Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung
mit dieser Verordnung vereinbar ist oder — im Fall nach Absatz 3
dieses Artikels — geeignete Garantien vorsieht.
8. Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 7 bestätigt, dass der
Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder
Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder — im Fall nach
Absatz 3 — geeignete Garantien vorsieht, so übermittelt der
Ausschuss seine Stellungnahme der Kommission.
9. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten
beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 8 übermittelten genehmigten
Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderung oder Erweiterung
allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel
93 Absatz 2 erlassen.
10. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten
Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9 allgemeine Gültigkeit
zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
11. Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren
genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und
veröffentlicht sie in geeigneter Weise.