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gesetze/dsgvo/ch04/ch04-art39.md

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Artikel 39 - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a. Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen
durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung
sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der
Mitgliedstaaten;
b. Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer
Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie
der Strategien des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten
einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der
Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen
beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
c. Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der
Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung
gemäß Artikel 35;
d. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
e. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der
Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der
vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls
Beratung zu allen sonstigen Fragen.
2. Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben
dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend
Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke
der Verarbeitung berücksichtigt.