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Artikel 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer
Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der
Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen
Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.
Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit
ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung
vorgenommen werden.
2. Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer
Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten,
sofern ein solcher benannt wurde, ein.
3. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere
in folgenden Fällen erforderlich:
a. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte
natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung
einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als
Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber
natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher
Weise beeinträchtigen;
b. umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von
personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten gemäß Artikel 10 oder
c. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich
zugänglicher Bereiche.
4. Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge,
für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung
durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde
übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
5. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von
Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine
Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde
übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
6. Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet
die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel
63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit
dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen
oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren
Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr
personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich
beeinträchtigen könnten.
7. Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
a. eine systematische Beschreibung der geplanten
Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen
verfolgten berechtigten Interessen;
b. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der
Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
c. eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
d. die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen,
einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren,
durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und
der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung
eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen
der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung
getragen wird.
8. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch
die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen
Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von
diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die
Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend
zu berücksichtigen.
9. Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der
betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten
Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher
Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
10. Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e
auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des
Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls
diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die
konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der
allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser
Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten
die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der
Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden
Verarbeitungstätigkeiten eine solche
Folgenabschätzung durchzuführen.
11. Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung
durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der
Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt
zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen
verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.