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Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72
Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß
Artikel 51 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich
nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht
binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die
Verzögerung beizufügen.
2. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem
Verantwortlichen unverzüglich.
3. Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der
Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der
betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen
personenbezogenen Datensätze;
b. den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder
einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
c. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten;
d. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen
zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
4. Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit
bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese
Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise
zur Verfügung stellen.
5. Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten,
von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese
Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.