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Artikel 29 - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen
Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des
Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.