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Artikel 24 - Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des
Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der
unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der
Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und
den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß
dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden
erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
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2. Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den
Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1
die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den
Verantwortlichen umfassen.
3. Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40
oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42
kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der
Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.