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Artikel 23 - Beschränkungen
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen
der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können
die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34
sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12
bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von
Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche
Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten
achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
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a. die nationale Sicherheit;
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b. die Landesverteidigung;
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c. die öffentliche Sicherheit;
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d. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des
Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit;
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e. den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen
öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats,
insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen
Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im
Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der
öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
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f. den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von
Gerichtsverfahren;
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g. die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von
Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter
Berufe;
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h. Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd
oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die
unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden
sind;
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i. den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten
anderer Personen;
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j. die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
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2. Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere
gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug
auf
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a. die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
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b. die Kategorien personenbezogener Daten,
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c. den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
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d. die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder
unrechtmäßige Übermittlung;
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e. die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von
Verantwortlichen,
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f. die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien
unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der
Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
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g. die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen und
h. das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die
Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung
abträglich ist.