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gesetze/dsgvo/ch03/ch03-art18.md

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Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die
Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben ist:
a. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen
Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem
Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der
personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die
Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die
Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke
der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person
sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen benötigt, oder
d. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß
Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht,
ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen
der betroffenen Person überwiegen.
2. Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese
personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit
Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der
Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus
Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines
Mitgliedstaats verarbeitet werden.
3. Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung
gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen
unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.