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gesetze/dsgvo/ch03/ch03-art15.md

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Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine
Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende
personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat
sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und
auf folgende Informationen:
a. die Verarbeitungszwecke;
b. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen
die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch
offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern
oder bei internationalen Organisationen;
d. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen
Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist,
die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der
Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines
Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen
Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die
Herkunft der Daten;
h. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und —
zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über
die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine
internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene
Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im
Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
3. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten,
die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle
weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der
Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag
elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen
elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts
anderes angibt.
4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und
Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.