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gesetze/dsgvo/ch03/ch03-art14.md

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Artikel 14 - Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person
Folgendes mit:
a. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie
gegebenenfalls seines Vertreters;
b. zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet
werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
e. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten;
f. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland
oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie
das Vorhandensein oder das Fehlen eines
Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49
Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder
angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen
zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen
zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person
gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert
werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die
Festlegung dieser Dauer;
b. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder
einem Dritten verfolgt werden;
c. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten
sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung
sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
d. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines
Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
erfolgten Verarbeitung berührt wird;
e. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
f. aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und
gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen
stammen;
g. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und —
zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über
die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
3. Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1
und 2
a. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer
angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten,
längstens jedoch innerhalb eines Monats,
b. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der
betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum
Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
c. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt
ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
4. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen
Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen
anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß
Absatz 2 zur Verfügung.
5. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
a. die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
b. die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist
oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies
gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder
historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen
und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der
Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft
beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche
geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie
der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die
Öffentlichkeit,
c. die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der
Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche
unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen,
ausdrücklich geregelt ist oder
d. die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht
der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer
satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher
vertraulich behandelt werden müssen.