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Artikel 10 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende
Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter
behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien
für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht,
zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen
Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.