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Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische
und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit
hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten,
biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer
natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder
der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
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2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
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a. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten
personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte
Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1
durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben
werden,
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b. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche
oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht
und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes
erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren
diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer
Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das
geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der
betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
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c. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person
erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder
rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
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d. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien
durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder
gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder
sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen
ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass
sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder
ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im
Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit
ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht
ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen
offengelegt werden,
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e. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die
die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
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f. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der
Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
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g. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu
dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf
Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur
Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person
vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich,
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h. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der
Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung
oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die
Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder
Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts
eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem
Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in
Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
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i. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im
Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder
zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei
der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen
Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht,
erforderlich, oder
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j. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu
dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf
Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur
Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person
vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
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3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in
Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn
diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung
verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder
dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler
zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die
Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach
dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den
Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer
Geheimhaltungspflicht unterliegt.
4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich
Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die
Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten
betroffen ist.