1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-07-05 00:35:26 +02:00
gesetze/dsgvo/ch02/ch02-art08.md

28 lines
1.4 KiB
Markdown
Raw Normal View History

Artikel 8 - Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten
der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so
ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes
rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist
diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese
Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das
Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
2017-03-27 11:03:41 +02:00
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen
Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht
unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
2017-03-27 11:03:41 +02:00
2. Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der
verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen
Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der
elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung
erteilt wurde.
3. Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie
etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den
Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.