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Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Personenbezogene Daten müssen
a. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für
die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden
(„Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,
Transparenz“);
b. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden
und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu
vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel
89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken
(„Zweckbindung“);
c. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke
der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein
(„Datenminimierung“);
d. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand
sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit
personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer
Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder
berichtigt werden („Richtigkeit“);
e. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der
betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die
Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit
die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung
geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von
dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für
wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden
(„Speicherbegrenzung“);
f. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene
Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet,
einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger
Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter
Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und
Vertraulichkeit“);
2. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1
verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen
können („Rechenschaftspflicht“).