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gesetze/dsgvo/ch01/ch01-art04.md

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Artikel 4 - Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden
„betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine
natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer
Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem
oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind,
identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang
mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form
der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die
Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter
personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung
einzuschränken;
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese
personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche
Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten,
insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche
Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen,
Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser
natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in
einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung
zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen
Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen
Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und
organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die
personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder
identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten,
die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob
diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder
geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit
anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel
dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der
Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche
beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung
nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen
werden;
8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person,
Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten
offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen
Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten
Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten,
gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten
durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden
Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem
Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die
unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu
verarbeiten;
11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den
bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich
abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer
sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene
Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung
der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur
Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten
Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu
personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf
sonstige Weise verarbeitet wurden;
13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder
erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die
eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit
dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse
einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person
gewonnen wurden;
14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene
personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder
verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die
eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen
oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die
körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person,
einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen,
beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand
hervorgehen;
16. „Hauptniederlassung“
a. im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als
einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union,
es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und
Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer
anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union
getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese
Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die
Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als
Hauptniederlassung;
b. im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr
als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der
Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung
in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in
der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der
Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters
hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter
spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder
juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und
den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen
jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform,
einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die
regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden
Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz
personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher
oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf
Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen
personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben
Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
ausüben, in einem oder mehreren Drittländern;
21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51
eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der
Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a. der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde
niedergelassen ist,
b. diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene
Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde
hat oder haben kann oder
c. eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder
eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem
Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat
niedergelassen ist, oder
b. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen
oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch
erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als
einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen
Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese
Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den
Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser
Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der
Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf
die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und
gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der
Union ausgehen;
25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne
des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates (19);
26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und
ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die
durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft
oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.