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Artikel 2 - Sachlicher Anwendungsbereich
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die
nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in
einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
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2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten
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a. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich
des Unionsrechts fällt,
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b. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
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c. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich
persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
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d. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
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3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und
sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung
personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an
die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden
Verordnung angepasst.
4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie
2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15
dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.