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§7 - Zulässigkeit der Verwendung von Daten
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1. Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der
Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen
Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
nicht verletzen.
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2. Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
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1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
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2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche
Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis soweit diese nicht
außer Zweifel steht im Hinblick auf den Übermittlungszweck
glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
3. Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch
verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im
erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung
stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6
eingehalten werden.
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