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Artikel 60 - Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
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1. Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen
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betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel
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zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die
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federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden
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tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
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2. Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene
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Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und
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gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur
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Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung
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einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen
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Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat
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niedergelassen ist.
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3. Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen
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betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen
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Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen
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Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur
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Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
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4. Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von
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vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels
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konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen
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und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende
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Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an
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oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht
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begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das
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Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
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5. Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem
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maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie
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den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten
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Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete
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Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach
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Absatz 4 unterzogen.
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6. Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen
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den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden
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Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten
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Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde
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und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf
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einverstanden und sind an ihn gebunden.
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7. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt
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ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des
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Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit
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und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den
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Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer
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Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die
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Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist,
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unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
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8. Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die
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Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde,
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abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem
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Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
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9. Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden
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Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen
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oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig
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zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile
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ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde
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erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf
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den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder
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einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des
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Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und
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setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den
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Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den
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Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde
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betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den
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Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in
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Kenntnis setzt.
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10. Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden
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Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der
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Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen
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Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner
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Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang
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zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt
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der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur
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Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum
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unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
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11. Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu
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der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen
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dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das
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Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
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12. Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen
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Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel
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geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung
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eines standardisierten Formats.
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