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Artikel 74 - Aufgaben des Vorsitzes
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1. Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
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a. Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
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b. Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
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c. Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
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2. Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.